Urteile & Gesetze zum Treppenlift

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Nachfolgend finden Sie aktuelle Gesetzestexte und Urteile zur Montage eines Treppenlifts.


Eigentumswohnung – Kein Recht auf Aufzug

Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, dass die Miteigentümer dem Einbau eines Aufzugs zustimmen. Das gilt auch, wenn er alle Kosten trägt und den Aufzug wegen einer Behinderung oder aus Altersgründen benötigt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az. V ZR 96/16).

Geklagt hatte ein 80-jähriger Mann, der in seiner Dachgeschosswohnung eine behinderte Enkelin betreut. Der Aufzug hätte in das Treppenhaus gepasst. Zulässig sei er ohne Zustimmung aller Miteigentümer’nur, wenn er für sie keine Nachteile bringt, erklärte der BGH. Der Fahrstuhl stelle aber einen tiefen Eingriff in die Bausubstanz des Hauses der. Außerdem sollte er nicht allen zur Verfügung stehen und es wären Stellplätze für Fahrräder und Kinderwagen verloren gegangen.

Möglich bleibt der Einbau, wenn ihn nicht ein einzelner Eigentümer verlangt, sondern die Gemeinschaft den Einbau im Rahmen einer Modernisierung beschließt. „Dann reicht eine Dreiviertelmehrheit aller Eigentümer, wenn sie mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile besitzen“, erklärt Juristin Juli Wagner von Haus & Grund Deutschland. Außerdem: Einen Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe müssten die übrigen Eigentümern dulden, wenn ein Eigentümer oder Angehöriger erheblich gehbehindert ist.

Quelle: Finanztest 03/2017

Krankenkasse – Streit um Treppenlift

Ein 81-jähriger Rollstuhlfahrer, der im ersten Stock wohnt, hat Anspruch auf eine an den Rollstuhl gekoppelte Treppensteighilfe – wenn es keinen Aufzug gibt und der Einbau eines Treppenlifts zu aufwendig wäre. Normalerweise ist für solche Hilfsmittel die Pflegekasse zuständig, da der Mann die Pflegestufe III hat.

Das Bundessozialgericht verurteilte aber die Krankenkasse zur Kostenübernahme. Da der Mann den Leistungsantrag bei der Krankenkasse gestellt hatte, ist diese zuständig und muss zahlen (Az. B 3 KR
1/14 R). Je nach Ausführung kosten diese Geräte mehrere tausend Euro.

Quelle: Finanztest 10/2014

Außergewöhnliche Belastung – Erfolg im Streit um Treppenlift

Behinderte brauchen kein Gutachten vom Amtsarzt und keine Bescheinigung vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse, ehe sie einen Treppenlift in ihr Haus einbauen lassen. Die medizinische Notwendigkeit kann anders belegt werde. Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall einer Frau, die Kosten von 18000 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen will (Az. VI R 61/12).

Die Klägerin hat eine Bescheinigung vom Internisten und Hausarzt. Jetzt soll das Finanzgericht Münster die medizinische Notwendigkeit überprüfen und dafür Expertisen einholen, zum Beispiel ein Sachverständigengutachten.

Die Fälle, in denen Steuerzahler besondere Nachweise Iiefern müssen, sind nach Ansicht der Bundesrichter in der Dufchführungsverordnung zur Einkommensteuer abschließend geregelt. Kuren gehören dazu, Treppenlifte nicht.

Quelle: Finanztest 06/2014
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